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Gezielte Vorsorge mit Steuerspar-Effekt für Soldaten

Steuerlichen Spielraum optimal nutzen

Im Bereich der Sonderausgaben können Sie als Soldaten (SaZ und BS) im Rahmen der Einkommensteuererklärung Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen. Anders als bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern wirkt sich die Nichtangabe entsprechender Versicherungen steuerlich nachteilig aus.

Hintergrund:

Soldaten erhalten die freie Heilfürsorge bzw. unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Für das Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt der Arbeitgeber dennoch eine Mindestvorsorgepauschale von bis zu 1.900 € jährlich (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG) – unabhängig davon, ob Sie tatsächlich entsprechende Ausgaben hatten.

Wenn die tatsächlichen Versicherungsaufwendungen unterhalb dieser Pauschale liegen, kann es im Rahmen der Steuerveranlagung zu Nachzahlungen kommen. Daher lohnt es sich, gezielt Versicherungsbeiträge zu leisten, um den steuerlichen Spielraum optimal zu nutzen.

Abzugsfähige Versicherungen (Sonderausgaben):

 

Abzugsfähige Altersvorsorgeleistungen (sog. „Basisvorsorge“):

 

Abgabepflicht bei Steuererklärungen für Soldaten

Da im Lohnsteuerabzugsverfahren pauschal Vorsorgeaufwendungen (bis zu 1.900 €) angerechnet werden, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn Ihre tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen darunter liegen (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG).

Diese Abgabepflicht entfällt nur, wenn:

 

Empfehlung:

Nutzen Sie gezielt die Möglichkeit, Versicherungen steuerlich geltend zu machen – z. B. Pflegepflichtversicherung, Anwartschaft oder private Rentenversicherung – um einer drohenden Steuernachzahlung entgegenzuwirken und gleichzeitig Ihre private Vorsorge zu stärken.

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